AGBs
Geschäftsordnung der ÖGDV-Arbeitsgruppe „AG für Biologika und Immuntherapie bei chronisch entzündlichen Hauterkrankungen“
1. Name und Art der Vereinigung:
Die Arbeitsgruppe führt den Namen „AG für Biologika und Immuntherapie bei chronisch entzündlichen Hauterkrankungen“
Die Arbeitsgruppe versteht sich als Teil der Österreichischen Gesellschaft für Dermatologie und Venerologie (ÖGDV) und stellt dementsprechend keine eigenständige Rechtsperson im Sinne des Vereinsgesetzes dar.
2. Zweck der Arbeitsgruppe:
Die Arbeitsgruppe wurde gegründet, um im Detailbereich der Biologika die generellen Ziele der ÖGDV besser und spezifischer umsetzen zu können. Im Prinzip stellt sich dabei die Aufgabe, sämtliche mit dem Bereich Biologika assoziierte Themen zu pflegen, wobei je nach dem entsprechenden Anlassfall unterschiedliche ideelle und materielle Mittel hiezu eingesetzt werden. Auszugsweise gilt es, (i) die medizinische Kunst und Wissenschaft in Theorie und Praxis im Bereich Biologika zu fördern, (ii) entsprechende Öffentlichkeitsarbeit zu unterstützen oder selbstständig durchzuführen, (iii) generell die klinische, wie wissenschaftliche Position der österreichischen Dermatologie in diesem Bereich zu stärken und (iv) Antworten auf die speziellen sozioökonomischen und standespolitischen Herausforderungen (mit) zu entwickeln.
3. Mitgliedschaft:
Alle Leiter bettenführender österreichischer Abteilungen für Dermatologie und Venerologie sind automatisch
Mitglied der Arbeitsgruppe. Es steht ihnen frei, Mitarbeiter in die Arbeitsgruppe zu nominieren. Sämtliche zur freien Ausübung der ärztlichen Tätigkeit berechtigten, niedergelassenen Hautärzte Österreichs können einen formlosen Antrag auf Aufnahme in die Arbeitsgruppe stellen. Über die Aufnahme entscheidet das Leitungsgremium.
4. Leitungsgremium der Arbeitsgruppe:
Das Leitungsgremium der Arbeitsgruppe setzt sich aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, dem
Schriftführer und dem Kassenwart zusammen. Zudem sind der Präsident der ÖGDV und der Bundesfachgruppenobmann Dermatologie ex officio im Leitungsgremium.
5. Weitere Regelungen:
Da es sich bei der Arbeitsgruppe um keine Rechtsperson im Sinne des Vereinsgesetzes handelt, kommen die entsprechenden Vorgaben aus dem Vereinsgesetz nicht zur Anwendung. Die Arbeitsgruppe untersteht der ÖGDV. Das Konto der Arbeitsgruppe ist ein Subkonto der ÖGDV und wird auch von ihr geprüft. Beim Beschluss zu Aktivitäten der Arbeitsgruppe gilt das Mehrheitsgesetz. Bei Uneinigkeit wird der jeweilige Präsident der ÖGDV als Schiedsstelle angerufen. Es steht ihm frei, zusammen mit dem Vorstand der ÖGDV zu entscheiden.
Aktivitäten im Auftrag der Arbeitsgruppe, insbesondere Öffentlichkeitsarbeit, können von den Mitgliedern der Arbeitsgruppe nur nach entsprechender Information und Konsens innerhalb der Arbeitsgruppe durchgeführt werden
Wien, am 29.11.2007